eine Verfahrenssistierung sein. Art. 38 VRPG nennt zwar als Sistierungsgrund nur die präjudizielle Bedeutung anderer Verfahren. Die Praxis lässt aber aus Gründen der Prozessökonomie auch in weiteren Fällen, die das Gesetz nicht erwähnt, die Einstellung des Verfahrens zu. So kommt gemäss Lehre und Rechtsprechung die Sistierung etwa auch dann in Betracht, wenn eine Rechtsänderung kurz bevorsteht, die für den Verfahrensausgang wesentlich ist. Jedoch müssen neue Vorschriften beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Einstellung zu rechtfertigen. Lediglich vage Aussichten auf eine Rechtsänderung genügen nicht.8