b) Nachträgliche Baugesuche beurteilen sich grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht oder allenfalls in diesem Zeitpunkt bereits öffentlich aufgelegten Änderungen der Nutzungsordnung. Gilt im Beurteilungszeitpunkt anderes Recht, ist dieses dann anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Bewilligungserfordernis missachtet hat, um dem späteren strengeren Recht zuvor zu kommen.7 Wenn während der Hängigkeit eines nachträglichen Baugesuches milderes Recht noch nicht gilt, eine entsprechende Rechtsänderung aber bevorsteht, kann dies unter Umständen ein Grund für