a) Die Vorinstanz kam in einer ersten vorläufigen Beurteilung zum Schluss, dass das umstrittene Bauvorhaben gegen die im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens und auch heute noch geltenden Vorschriften der UeO "Gewerbezone H.________" zum minimalen Grünflächenanteil verstösst und eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden kann. Da die Gemeinde aber die Absicht äusserte, die UeO anzupassen und die geänderten Vorschriften für die Bauherrschaft günstiger wären, sistierte die Vorinstanz das nachträgliche Baubewilligungsverfahren. Die Beschwerdeführerin erachtet dies als falsch.