Dieser würde aber den Nachteil, dass die Beschwerdeführerin die sie störenden Bauten längere Zeit dulden musste, nicht beseitigen. Als Eigentümerin einer Liegenschaft in der Gewerbezone H.________, die über die gleiche Strasse erschlossen wird wie jene der Beschwerdegegner, könnte sie zudem durch die von ihr geltend gemachte allfällige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nachteilig betroffen sein. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Verfahren ohne Unterbruch weitergeführt und ein Entscheid in der Sache rasch gefällt wird. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Sistierung