Die Beschwerdeführerin hat als Einsprecherin in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ein Interesse daran, dass die Baubewilligungsbehörde rasch darüber entscheidet, ob die ohne Bewilligung errichteten Bauten bewilligt werden können oder ob sie allenfalls zu entfernen sind. Würde die Baubewilligungsbehörde nach einer längeren Verfahrenssistierung den Bauabschlag und die Wiederherstellung verfügen, wäre dies zwar ein für die Beschwerdeführerin günstiger Endentscheid. Dieser würde aber den Nachteil, dass die Beschwerdeführerin die sie störenden Bauten längere Zeit dulden musste, nicht beseitigen.