a) Angefochten ist eine Sistierungsverfügung in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren. Bei einer Sistierungsverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG3, die in einem Baubewilligungsverfahren ergangen ist. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist die Zwischenverfügung mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar wie ein Entscheid in der Hauptsache.4 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG5). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.