Weiter hielt sie an der Einigungsverhandlung fest, dass voraussichtlich keine Ausnahme für die Unterschreitung des Grünflächenanteils erteilt werden könne. Da die Gemeindevertreter erklärten, es handle sich um eine ältere Überbauungsordnung und der minimale Grünflächenanteil von 20 % sei nicht mehr zeitgemäss, gab das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde die Gelegenheit abzuklären, ob eine Anpassung der UeO "Gewerbezone H.________" erwünscht und möglich sei.