Dabei stellte sie fest, dass die von den Beschwerdegegnern eingereichte Grünflächenberechnung nicht der tatsächlichen Situation entspricht, der vorhandene Grünflächenteil geringer ist und die Beschwerdegegner nach wie vor kein Ausnahmegesuch eingereicht hatten. Weiter hielt sie an der Einigungsverhandlung fest, dass voraussichtlich keine Ausnahme für die Unterschreitung des Grünflächenanteils erteilt werden könne.