2. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und rügte unter anderem, der von den Überbauungsvorschriften geforderte Grünflächenanteil von 20 % werde unterschritten. Auch die Gemeinde hielt in einem Schreiben vom 27. November 2013 fest, die Überbauungsvorschrift, wonach 20 % der Grundstücksfläche naturnah zu gestalten sei, werde nicht eingehalten. Es könne aber eine Ausnahme erteilt und der einzuhaltende Grünflächenanteil für das Vorhaben auf 10 % reduziert werden. Die Bauherrschaft müsse allerdings ein begründetes Ausnahmegesuch nachreichen und die genaue Lage der minimalen Grünfläche nachweisen.