2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 600.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'511.00 (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'255.50, zu ersetzen. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11 IV. Eröffnung