c) Die Beschwerdeführenden haben zudem den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegner im Betrag von Fr. 2'511.00 (Honorar Fr. 2'300.00; Auslagen Fr. 25.00; Mehrwertsteuer Fr. 186.00) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit den Beschwerdegegnern die Parteikosten von Fr. 2'511.00 je zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'255.50, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Thun vom 19. Januar 2015 wird bestätigt.