a) Zusammengefasst stehen dem beantragten Abbruch weder der Denkmalschutz noch der Ortsbildschutz oder das ISOS entgegen und die Vorbringen betreffend Grundwasserschutz sind unbegründet. Die Beschwerden sind damit abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 14 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 15 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1)