c) Wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid richtig ausführte, ist das ISOS aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 BV12) und nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 NHG13 nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben unmittelbar verbindlich. Die Erteilung einer Baubewilligung nach kantonalem Recht stellt nicht die Erfüllung einer Bundesaufgabe dar. Das ISOS kann daher bei der Beurteilung der Abbruchbewilligung nicht direkt berücksichtigt werden. Das ISOS gilt jedoch nach Art. 13e BauV als anderes Inventar. Als solches gilt es für die Behörden von Kanton und Gemeinden auch im