Aus den kantonalen und kommunalen Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz kann kein Abbruchverbot abgeleitet werden. Damit erübrigt sich auch der Beizug der OLK oder des Gutachtens von I.________. 4. Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) 10 Vgl. den vor Inkrafttreten der geltenden baurechtlichen Denkmalschutzvorschriften ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts in BVR 1995 64 E. 2. 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 1 8