Sowohl die ästhetische Generalklausel als auch die weitergehenden kommunalen Vorschriften zum Ortsbildschutz greifen jedoch erst und nur dann, wenn ein Gesuch für einen Neubau (oder Umbau) eingereicht wird. Die aus Art. 9 Abs. 3 BauG fliessende Regelungskompetenz der Gemeinde umfasst nur die ästhetisch motivierte Störungsabwehr, welche in Bezug auf die eigentumsrechtliche Eingriffstiefe weniger weit geht als der Schutz von kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz. Aus den kantonalen und kommunalen Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz kann kein Abbruchverbot abgeleitet werden.