c) Der allgemeine Ortsbild- und Landschaftsschutz gilt anders als der Denkmalschutz nicht nur für besonders bezeichnete Objekte, sondern überall.11 Art. 9 Abs. 1 BauG stellt eine „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots auf. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Schutzobjekt des allgemeinen Ortsbildschutzes sind Orts- und Strassenbilder. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG).