b) Die Beschwerdeführenden wollen aus den Ortsbildvorschriften ein Abbruchverbot ableiten. Sie legen damit die Ortsbildschutzvorschriften hinsichtlich der Rechtsfolgen so aus, dass sie sich auf das streitige Abbruchprojekt faktisch wie eine Denkmalschutzvorschrift auswirken. Die Abbruchbewilligung soll an das Vorliegen eines bewilligungsfähigen Neubauprojekts geknüpft werden. Nach der Rechtsprechung ist nicht restlos geklärt, ob es gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG zulässig wäre, die Abbruchbewilligung für ein erhaltenswertes Baudenkmal an das Vorliegen eines bewilligungsfähigen