Der Abbruch stelle einen massiven Eingriff in das Ortsbild dar. Beide Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es sei wegen der Nachbarschaft zu Schlossgut, Scherzligkirche und Schadaugärtnerei das bestehende Gutachten von Frau I.________ und die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beizuziehen. Die Beschwerdegegner bringen vor, die Frage der Ortsbildverträglichkeit stelle sich nicht und auf den Beizug der OLK sei zu verzichten. Die Gemeinde macht geltend, massgebend sei allein die gute Gesamtwirkung nach Art. 5 GBR9, welche erst bei Neubauten überprüft werde.