a) Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 machen geltend, es gehe um die Erhaltung des Quartiers wie es in den 1920/30er Jahren von Thuner Architekten als Ganzes geplant und gebaut worden sei und sie bemängeln, dass ein Abbruch bewilligt werde, ohne dass ein konkretes Neubauprojekt vorliege. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, das Haus könne – ohne den Charakter des Quartiers und der Strassenflucht zu zerstören – auf der Seite des Gartens erheblich um- und angebaut werden. Werde der Abbruch bewilligt, so stelle dies ein Präjudiz für den Abbruch jedes weiteren Gebäudes im Quartier dar. Der Abbruch stelle einen massiven Eingriff in das Ortsbild dar.