Für das vorliegende Baubewilligungsverfahren ist daher allein massgebend, dass das Abbruchobjekt nicht im geltenden Bauinventar verzeichnet ist. Für die Beurteilung der Abbruchbewilligung ist es unerheblich, ob die KDP das Gebäude als schutzwürdig betrachtet und es erübrigt sich daher auch der Beizug der KDP. e) Bauvorhaben sind gemäss Art. 36 BauG nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Der Entscheid ist nur zurückzustellen und es ist nach Art. 62a Abs. 3 BauG vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen (Art. 57 Abs. 2 BauG) widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen