d) Es ist unbestritten, dass das Abbruchobjekt kein Inventarobjekt darstellt. Ein Abbruchverbot kann sich damit nicht aus Art. 10b BauG ergeben. Zwar ist eine Revision des Bauinventars gegenwärtig im Gange und gemäss Fachbericht der KDP vom 30. September 2014 ist im Zuge dieser Revision die Aufnahme des Abbruchobjekts in das Bauinventar als schützenswert vorgesehen.7 Das Stadium der öffentlichen Auflage ist jedoch noch nicht erreicht. Für das vorliegende Baubewilligungsverfahren ist daher allein massgebend, dass das Abbruchobjekt nicht im geltenden Bauinventar verzeichnet ist.