Im Baubewilligungsverfahren kann ein Objekt nicht als schützens- oder erhaltenswert eingestuft werden.4 Ergänzungen des Bauinventars sind in einem bereits laufenden Baubewilligungsverfahren nur beachtlich, wenn sie entweder im Rahmen einer Gesamtrevision des Inventars oder (als Einzelrevision) mehr als sechs Monate vor dem Einreichen des Baugesuchs erfolgt sind (Art. 10e Abs. 2 BauG). Wird das Inventar anlässlich einer Gesamtrevision ergänzt, so kann sich diese Ergänzung auf ein Baubewilligungsverfahren nur auswirken, wenn sie im Entwurf vor dem Einreichen des Baugesuchs öffentlich aufgelegen hat (Art. 13a Abs. 1 und Art. 13d BauV5).6