erhaltenswerte Baudenkmäler nur abgebrochen werden dürfen, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist. Im Fall eines Neubaus ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Gebäude zu ersetzen (relatives Abbruchverbot; Art. 10b Abs. 3 BauG). Die Aufnahme in das Bauinventar ist nach Art. 10e Abs. 1 BauG Voraussetzung für den denkmalpflegerischen Schutz nach Art. 10b BauG. Bauinventare haben somit negative Rechtswirkung, das heisst, Objekte, die nicht im Bauinventar verzeichnet sind, gelten von vornherein nicht als schützens- oder erhaltenswert. Im Baubewilligungsverfahren kann ein Objekt nicht als schützens- oder erhaltenswert eingestuft