Die Gemeinde verweist für die Begründung auf die Vorakten und den angefochtenen Entscheid. Darin wurde ausgeführt, dass es sich beim Abbruchobjekt nicht um ein Baudenkmal handle. Anwendbar seien der gültige Zonenplan und das Baureglement aus dem Jahr 2002. b) Nach Art. 1a Abs. 2 BauG ist der Abbruch von Bauten baubewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG erteilt, wenn die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und anderen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorgaben eingehalten werden, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet wird und dem Vorhaben keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen.