Die Beschwerdegegner machen geltend, ein Abbruchgesuch müsse nicht besonders begründet werden. Es sei zu bewilligen, wenn die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten seien und die Abbruchbewilligung sei zu Recht erteilt worden. Angesichts der negativen Rückmeldung der Gemeinde hätten sie das Neubauprojekt zurückgezogen und das Verfahren auf die Grundsatzfrage nach der Zulässigkeit des Abbruchs beschränkt. Sie befürchteten die Besetzung des leerstehenden Hauses. Beim Abbruchobjekt handle es sich nicht um ein Denkmal im Sinn von Art. 10a ff. BauG.