a) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, der Abbruch stelle einen massiven Eingriff dar und er verstehe nicht, weshalb ein nicht baufälliges Haus abgebrochen werden solle, wenn es stattdessen renoviert oder verkauft werden könne. Auch sei ein Abbruch auf Vorrat im Hinblick auf den neuen Zonenplan und das geplante Bauinventar nicht angebracht. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, nach Ansicht der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) könne das Haus ins Inventar der schützenswerten Objekte aufgenommen werden. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4