2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 am 11. Februar 2015 und die Beschwerdeführerin 2 am 13. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Beide beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 19. Januar 2015. Sie machen insbesondere geltend, das Gebäude sei noch bewohnbar bzw. könne renoviert werden und der Abbruch stelle einen Eingriff in das Quartier und das Ortsbild dar. Zudem sei ein Abbruch im Hinblick auf den neuen Zonenplan und die geplante Aufnahme des Gebäudes F.________Strasse 16 in das Bauinventar nicht gerechtfertigt.