ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/13 Bern, 28. Mai 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 19. Januar 2015 (942/2014-0319; Abbruch Wohnhaus) 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegner reichten am 12. Mai 2014 bei der Gemeinde Thun ein Baugesuch für den Abbruch des Gebäudes F.________Strasse 16 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen und einer Einstellhalle mit zwölf Abstellplätzen sowie für das Bauen im Grundwasser und die temporäre Grundwasserabsenkung sowie ein Konzessionsgesuch für den Betrieb einer Wärmepumpe auf den Parzellen Thun 2 (Strättligen) Grundbuchblatt Nrn. G.________ und H.________ ein. Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2 und in der Gewässerschutzzone Au. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 stellte die Gemeinde den Beschwerdegegnern nach der materiellen Prüfung die Erteilung des Bauabschlags in Aussicht, worauf die Beschwerdegegner das Neubauprojekt mit Schreiben vom 27. November 2014 bis auf das Abbruchgesuch und das Ausnahmegesuch für das Bauen im Grundwasser und für die Grundwasserabsenkung zurückzogen. Die Beschwerdeführenden hielten an ihren Einsprachen fest. Mit Gesamtentscheid vom 19. Januar 2015 erteilte die Gemeinde Thun die Baubewilligung für den Abbruch des Gebäudes F.________Strasse 16 und die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Grundwasser. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 am 11. Februar 2015 und die Beschwerdeführerin 2 am 13. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Beide beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 19. Januar 2015. Sie machen insbesondere geltend, das Gebäude sei noch bewohnbar bzw. könne renoviert werden und der Abbruch stelle einen Eingriff in das Quartier und das Ortsbild dar. Zudem sei ein Abbruch im Hinblick auf den neuen Zonenplan und die geplante Aufnahme des Gebäudes F.________Strasse 16 in das Bauinventar nicht gerechtfertigt. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegner und die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Abbruchbewilligung und Denkmalschutz a) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, der Abbruch stelle einen massiven Eingriff dar und er verstehe nicht, weshalb ein nicht baufälliges Haus abgebrochen werden solle, wenn es stattdessen renoviert oder verkauft werden könne. Auch sei ein Abbruch auf Vorrat im Hinblick auf den neuen Zonenplan und das geplante Bauinventar nicht angebracht. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, nach Ansicht der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) könne das Haus ins Inventar der schützenswerten Objekte aufgenommen werden. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Es fehle der Beweis, dass das Gebäude nicht saniert werden könne. Das Objekt sei während Jahrzehnten benutzt worden und der letzte Bewohner habe es erst vor kurzem verlassen. Vor Bekanntwerden des neuen Zonenplans dürfe nichts unternommen werden, was diesen vorwegnehme. Die Beschwerdegegner machen geltend, ein Abbruchgesuch müsse nicht besonders begründet werden. Es sei zu bewilligen, wenn die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten seien und die Abbruchbewilligung sei zu Recht erteilt worden. Angesichts der negativen Rückmeldung der Gemeinde hätten sie das Neubauprojekt zurückgezogen und das Verfahren auf die Grundsatzfrage nach der Zulässigkeit des Abbruchs beschränkt. Sie befürchteten die Besetzung des leerstehenden Hauses. Beim Abbruchobjekt handle es sich nicht um ein Denkmal im Sinn von Art. 10a ff. BauG. Die Gemeinde verweist für die Begründung auf die Vorakten und den angefochtenen Entscheid. Darin wurde ausgeführt, dass es sich beim Abbruchobjekt nicht um ein Baudenkmal handle. Anwendbar seien der gültige Zonenplan und das Baureglement aus dem Jahr 2002. b) Nach Art. 1a Abs. 2 BauG ist der Abbruch von Bauten baubewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG erteilt, wenn die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und anderen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorgaben eingehalten werden, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet wird und dem Vorhaben keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen. Zu den Vorschriften, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind, gehören auch die Bestimmungen zum Ortsbild- und Denkmalschutz. Dabei dürfen Ortsbildschutz und Denkmalschutz nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen dem allgemeinen Ortsbildschutz nach Art. 9 BauG und der Denkmalpflege nach Art. 10a ff. BauG. c) Die Denkmalpflege befasst sich mit dem Schutz und der Erhaltung von kulturell, historisch oder ästhetisch besonders wertvoller Bausubstanz. Schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler sind zu inventarisieren und geniessen als Folge davon einen besonderen Schutz (Art. 10d f. BauG). Schützenswerte Baudenkmäler dürfen nicht abgebrochen werden (absolutes Abbruchverbot; Art. 10b Abs. 2 BauG), während 5 erhaltenswerte Baudenkmäler nur abgebrochen werden dürfen, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist. Im Fall eines Neubaus ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Gebäude zu ersetzen (relatives Abbruchverbot; Art. 10b Abs. 3 BauG). Die Aufnahme in das Bauinventar ist nach Art. 10e Abs. 1 BauG Voraussetzung für den denkmalpflegerischen Schutz nach Art. 10b BauG. Bauinventare haben somit negative Rechtswirkung, das heisst, Objekte, die nicht im Bauinventar verzeichnet sind, gelten von vornherein nicht als schützens- oder erhaltenswert. Im Baubewilligungsverfahren kann ein Objekt nicht als schützens- oder erhaltenswert eingestuft werden.4 Ergänzungen des Bauinventars sind in einem bereits laufenden Baubewilligungsverfahren nur beachtlich, wenn sie entweder im Rahmen einer Gesamtrevision des Inventars oder (als Einzelrevision) mehr als sechs Monate vor dem Einreichen des Baugesuchs erfolgt sind (Art. 10e Abs. 2 BauG). Wird das Inventar anlässlich einer Gesamtrevision ergänzt, so kann sich diese Ergänzung auf ein Baubewilligungsverfahren nur auswirken, wenn sie im Entwurf vor dem Einreichen des Baugesuchs öffentlich aufgelegen hat (Art. 13a Abs. 1 und Art. 13d BauV5).6 d) Es ist unbestritten, dass das Abbruchobjekt kein Inventarobjekt darstellt. Ein Abbruchverbot kann sich damit nicht aus Art. 10b BauG ergeben. Zwar ist eine Revision des Bauinventars gegenwärtig im Gange und gemäss Fachbericht der KDP vom 30. September 2014 ist im Zuge dieser Revision die Aufnahme des Abbruchobjekts in das Bauinventar als schützenswert vorgesehen.7 Das Stadium der öffentlichen Auflage ist jedoch noch nicht erreicht. Für das vorliegende Baubewilligungsverfahren ist daher allein massgebend, dass das Abbruchobjekt nicht im geltenden Bauinventar verzeichnet ist. Für die Beurteilung der Abbruchbewilligung ist es unerheblich, ob die KDP das Gebäude als schutzwürdig betrachtet und es erübrigt sich daher auch der Beizug der KDP. e) Bauvorhaben sind gemäss Art. 36 BauG nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Der Entscheid ist nur zurückzustellen und es ist nach Art. 62a Abs. 3 BauG vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen (Art. 57 Abs. 2 BauG) widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 10a–10f N. 11. Vorbehalten bleiben Entdeckungen, Art. 10f BauG. 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a–10f N. 11a 7 Vorakten, pag. 163 6 haben. Gemäss Website der Gemeinde Thun ist zwar eine Überarbeitung der Ortsplanung vorgesehen. Dieses Vorhaben wird jedoch mehrere Jahre dauern und es sind noch keine Nutzungspläne öffentlich aufgelegt.8 Die geplante Zonenplanrevision hat daher auf die vorliegende Abbruchbewilligung keine Wirkung. 3. Abbruchbewilligung und Ortsbildschutz a) Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 machen geltend, es gehe um die Erhaltung des Quartiers wie es in den 1920/30er Jahren von Thuner Architekten als Ganzes geplant und gebaut worden sei und sie bemängeln, dass ein Abbruch bewilligt werde, ohne dass ein konkretes Neubauprojekt vorliege. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, das Haus könne – ohne den Charakter des Quartiers und der Strassenflucht zu zerstören – auf der Seite des Gartens erheblich um- und angebaut werden. Werde der Abbruch bewilligt, so stelle dies ein Präjudiz für den Abbruch jedes weiteren Gebäudes im Quartier dar. Der Abbruch stelle einen massiven Eingriff in das Ortsbild dar. Beide Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es sei wegen der Nachbarschaft zu Schlossgut, Scherzligkirche und Schadaugärtnerei das bestehende Gutachten von Frau I.________ und die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beizuziehen. Die Beschwerdegegner bringen vor, die Frage der Ortsbildverträglichkeit stelle sich nicht und auf den Beizug der OLK sei zu verzichten. Die Gemeinde macht geltend, massgebend sei allein die gute Gesamtwirkung nach Art. 5 GBR9, welche erst bei Neubauten überprüft werde. b) Die Beschwerdeführenden wollen aus den Ortsbildvorschriften ein Abbruchverbot ableiten. Sie legen damit die Ortsbildschutzvorschriften hinsichtlich der Rechtsfolgen so aus, dass sie sich auf das streitige Abbruchprojekt faktisch wie eine Denkmalschutzvorschrift auswirken. Die Abbruchbewilligung soll an das Vorliegen eines bewilligungsfähigen Neubauprojekts geknüpft werden. Nach der Rechtsprechung ist nicht restlos geklärt, ob es gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG zulässig wäre, die Abbruchbewilligung für ein erhaltenswertes Baudenkmal an das Vorliegen eines bewilligungsfähigen 8 http://www.thun.ch/news/news-detail/article/2014/10/24/title/ortsplanungs.html 9 Baureglement der Stadt Thun vom 2. Juni 2002 7 Neubauprojekts zu knüpfen.10 Die Frage kann hier jedoch offen bleiben, da – wie bereits in Erwägung 2 gezeigt wurde – kein als erhaltenswert eingestuftes und inventarisiertes Baudenkmal vorliegt. c) Der allgemeine Ortsbild- und Landschaftsschutz gilt anders als der Denkmalschutz nicht nur für besonders bezeichnete Objekte, sondern überall.11 Art. 9 Abs. 1 BauG stellt eine „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots auf. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Schutzobjekt des allgemeinen Ortsbildschutzes sind Orts- und Strassenbilder. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Gemeinde Thun hat in Art. 5 GBR festgelegt, welche Anforderungen an die Qualität des Bauens gestellt werden: Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, die Eigenheiten des Quartiers oder die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung. Sowohl die ästhetische Generalklausel als auch die weitergehenden kommunalen Vorschriften zum Ortsbildschutz greifen jedoch erst und nur dann, wenn ein Gesuch für einen Neubau (oder Umbau) eingereicht wird. Die aus Art. 9 Abs. 3 BauG fliessende Regelungskompetenz der Gemeinde umfasst nur die ästhetisch motivierte Störungsabwehr, welche in Bezug auf die eigentumsrechtliche Eingriffstiefe weniger weit geht als der Schutz von kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz. Aus den kantonalen und kommunalen Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz kann kein Abbruchverbot abgeleitet werden. Damit erübrigt sich auch der Beizug der OLK oder des Gutachtens von I.________. 4. Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) 10 Vgl. den vor Inkrafttreten der geltenden baurechtlichen Denkmalschutzvorschriften ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts in BVR 1995 64 E. 2. 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 1 8 a) Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, das ISOS empfehle eine Gesamtbeurteilung und setze Leitlinien zur Erhaltung und Schonung eines Objekts und zur Respektierung von dessen Position in der Umgebung. Sinngemäss will sie damit aus dem ISOS ein Abbruchverbot ableiten. b) Das Abbruchobjekt befindet sich gemäss ISOS in einem Gebiet mit einer gewissen Bedeutung, mit Erhaltungsziel B. c) Wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid richtig ausführte, ist das ISOS aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 BV12) und nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 NHG13 nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben unmittelbar verbindlich. Die Erteilung einer Baubewilligung nach kantonalem Recht stellt nicht die Erfüllung einer Bundesaufgabe dar. Das ISOS kann daher bei der Beurteilung der Abbruchbewilligung nicht direkt berücksichtigt werden. Das ISOS gilt jedoch nach Art. 13e BauV als anderes Inventar. Als solches gilt es für die Behörden von Kanton und Gemeinden auch im Baubewilligungsverfahren zumindest als Empfehlung und es ist bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die gute Gesamtwirkung jedoch erst bei einem Neubau zu prüfen. Auch das ISOS steht der Abbruchbewilligung damit nicht entgegen. 5. Bauen im Grundwasser a) Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, die Natur sei unberechenbar. Naturereignisse geschähen unabhängig von Messungen und könnten durch Einwirkungen in Grund und Wasser provoziert werden. Studien seien nur bedingt aussagekräftig und künftige Bauprojekte blieben ein Risiko. Infolge der problematischen Grundwassersituation sei das Bauen im Grundwasser nicht zu gestatten. b) Bauten im Grundwasser, Grundwasserabsenkungen und Spezialtiefbauarbeiten im Grundwasserbereich (Anker, Pfählungen etc.) benötigen eine Gewässerschutzbewilligung 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 13 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 9 (Art. 11 KGSchG14 und 26 Abs. 2 Bst. d und g KGV15). Im Gewässerschutzbereich Au sind Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel verboten; das AWA kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV16). c) Das Bauvorhaben umfasste ursprünglich neben dem Abbruch des Gebäudes F.________Strasse 16 den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle und Wärmepumpe. Der Pumpschacht der Wärmepumpe wäre unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen gekommen. Mit Amtsbericht vom 14. Juli 2014 hat das AWA sich zum Grundwasserschutz geäussert. Die Ausführungen des AWA beziehen sich auf das Neubauprojekt, welches die Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren zurückgezogen haben. Im Bericht des AWA gibt es keinen Hinweis darauf, dass das Grundwasser durch den Abbruch tangiert würde. In Bezug auf den im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Abbruch sind die Vorbringen bezüglich Grundwasserschutz somit unbegründet. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz nach dem Rückzug des Neubauprojekts die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Grundwasser eigentlich nicht mehr hätte erteilen müssen. Bei einem allfälligen neuen Bauprojekt muss der Schutz des Grundwassers jedenfalls neu beurteilt werden. 6. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammengefasst stehen dem beantragten Abbruch weder der Denkmalschutz noch der Ortsbildschutz oder das ISOS entgegen und die Vorbringen betreffend Grundwasserschutz sind unbegründet. Die Beschwerden sind damit abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 14 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 15 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 16 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 10 Abs. 1 GebV17). Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 wird davon je die Hälfte, ausmachend Fr. 600.00, zur Bezahlung auferlegt. c) Die Beschwerdeführenden haben zudem den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegner im Betrag von Fr. 2'511.00 (Honorar Fr. 2'300.00; Auslagen Fr. 25.00; Mehrwertsteuer Fr. 186.00) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit den Beschwerdegegnern die Parteikosten von Fr. 2'511.00 je zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'255.50, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Thun vom 19. Januar 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 600.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'511.00 (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'255.50, zu ersetzen. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Frau B.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus - Regierungsstatthalter von Thun, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf