b) Die Beschwerdeführenden befürchten, dass für Zubringerdienste zu den beiden Bauobjekten ihre privaten Garagenvorplätze und Parkplätze genutzt werden und rügen sinngemäss, die Vorinstanz habe keine Rechtsverwahrung vorgemerkt. Die Gemeinde führte in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Ziffer 3.5) zwar aus, sämtliche privatrechtlichen Einsprachepunkte würden, soweit geeignet, im Entscheid als Rechtsverwahrung angemerkt. Im Dispositiv (Ziffer 4.4) jedoch fehlt eine Rechtsverwahrung zugunsten der Beschwerdeführenden.