Für die Beurteilung des Mehrverkehrs und der Verkehrssicherheit der Erschliessung ist schliesslich nicht auf die Bauphase mit ihrem erhöhten Verkehrsaufkommen und den vielen Lastwagentransporten abzustellen, sondern auf die Situation nach dem Bau des Bauvorhabens. Die Einwände zum Baustellenverkehr, welche die Beschwerdeführenden erstmals in der Stellungnahme vom 3. Januar 2016 vorbringen, sind daher bei der Prüfung der genügenden Erschliessung nicht relevant. Selbstverständlich ist die Bauherrschaft während der Bauphase unter Aufsicht der Gemeinde für geeignete Sicherheitsvorkehren und Vorsichtsmassnahmen verantwortlich.