a BauV ausgeschlossen, könnte doch bei einem solchen bereits alleine betrachtet nicht mehr von einer im Vergleich zum gegenwärtigen Verkehrsaufkommen verhältnismässig geringen Mehrbelastung gesprochen werden. Ein kleineres Bauvorhaben dagegen könnte trotz der Hanglage problemlos über die ebenfalls direkt angrenzende L.________Strasse oberhalb dieser Parzelle erschlossen werden (vgl. etwa die unmittelbar angrenzenden Liegenschaften L.________Strasse 9, 15 und 17). Da die L.________Strasse breiter ist als der H.________weg, wäre diese Erschliessungsvariante im Vergleich zum H.________weg sogar als besser einzustufen.