Zudem wäre ein Haus mit 6 Wohnungen nach den geltenden Zonenvorschriften der Wohnzone W2S grundsätzlich kaum realisierbar; die Bauherrschaft nimmt eine Nutzungsübertragung sowie einen Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen in Anspruch. Zudem wäre grundsätzlich die Erschliessung eines Bauvorhabens, welches wesentlich mehr Verkehr generiert als das vorliegend umstrittene Einfamilienhaus, über den H.________weg unter Art. 5 Bst. a BauV ausgeschlossen, könnte doch bei einem solchen bereits alleine betrachtet nicht mehr von einer im Vergleich zum gegenwärtigen Verkehrsaufkommen verhältnismässig geringen Mehrbelastung gesprochen werden.