d) Selbst wenn – der Ansicht der Beschwerdeführenden folgend – der H.________weg eine Breite von 3 m teilweise unterschreiten sollte, könnte das hier umstrittene Einfamilienhaus über den H.________weg erschlossen werden. So kann eine bestehende Erschliessungsstrasse auch weniger als 3 m breit sein, wenn die Verkehrssicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind und das Vorhaben im weitgehend überbauten Gebiet liegt (Art. 5 Bst. a BauV). Dies ist hier der Fall. Neben der Verkehrssicherheit (E. 5a) ist auch die Brandbekämpfung gewährleistet, kann doch die Feuerwehr problemlos zum Grundstück gelangen. Bleibt nach Art. 5 Bst.