Auch das TBA OIK I geht in seiner Einschätzung davon aus, dass die Verkehrsbelastung bei Realisierung des Einfamilienhauses auf dem H.________weg insgesamt sehr gering bleibt. Die Verkehrssicherheit ist zudem gewährleistet (vgl. E. 5a), so dass eine Reduktion der Mindestbreite der Strasse auf 3 m unproblematisch ist. Selbst die Erschliessung eines weiteren Bauvorhabens auf der Nachbarsparzelle über den H.________weg dürfte mit dieser Fahrbahnbreite von 3 m zusätzlich noch möglich sein, solange die Zufahrt insgesamt nicht mehr als 20 Wohnungen dient und auch bei Berücksichtigung des insgesamt zu erwartenden Mehrverkehrs die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.