Die bestehende Erschliessung des Einfamilienhauses über den H.________weg erfüllt damit die Anforderungen an eine neue Erschliessungsstrasse (Art. 6 f. BauV). Der H.________weg ist zwar weniger breit als grundsätzlich erwünscht (Art. 7 Abs. 2 BauV). Da besondere Verhältnisse vorliegen, ist eine reduzierte Fahrbahnbreite von 3 m jedoch zulässig (vgl. Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BauV): So bleibt es auf dem H.________weg bei einer geringen Verkehrsbelastung, da die Zufahrt nicht mehr als 20 Wohnungen dient. Auch das TBA OIK I geht in seiner Einschätzung davon aus, dass die Verkehrsbelastung bei Realisierung des Einfamilienhauses auf dem H.________weg insgesamt sehr gering bleibt.