Während dem die Vorgaben an eine neue Erschliessungsstrasse bei besonderen Verhältnissen eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite bis auf 3 m zulassen (Art. 7 Abs. 3 BauV), enthält Art. 5 BauV für die bestehenden Erschliessungsstrassen keine Vorgabe zur Fahrbahnbreite; sofern also die RA Nr. 110/2015/137 12 übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, kann eine bestehende Erschliessungsstrasse auch weniger als 3 m breit sein.