b) Die Erschliessung des umstrittenen Einfamilienhauses über den H.________weg ist dann genügend, wenn neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die übrigen Voraussetzungen an eine bestehende Erschliessungsstrasse im Sinne von Art. 5 Bst. a BauV erfüllt sind oder wenn der H.________weg die Anforderungen an eine neue Zufahrt nach Art. 6 f. BauV einzuhalten vermag (vgl. E. 3c). Während dem die Vorgaben an eine neue Erschliessungsstrasse bei besonderen Verhältnissen eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite bis auf 3 m zulassen (Art. 7 Abs. 3 BauV), enthält Art. 5 BauV für die bestehenden Erschliessungsstrassen keine Vorgabe zur Fahrbahnbreite;