a) Die Verkehrssicherheit auf der Erschliessungsstrasse muss sichergestellt sein, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Erschliessungsanforderungen einer bestehenden Strasse (Art. 5 BauV) oder diejenigen einer neuen Strasse (Art. 6 ff. BauV) massgebend sind (vgl. hierzu nachfolgend, E. 5b-d). Es ist daher zu prüfen, ob auf dem H.________weg die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, wenn das umstrittene Einfamilienhaus realisiert wird.