Der H.________weg sei nicht konzipiert für ein Bauvorhaben dieser Grösse. Dessen Strassenbreite betrage zudem nicht durchgehend 3.00 m, sondern weise an der schmalsten Stelle vor der Liegenschaft Oppliger lediglich 2.50 m auf. Die Gemeinde kam zum Ergebnis, dass sich die Erschliessungsanlagen für beide Bauvorhaben als genügend erweisen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die durch die Bauvorhaben am H.________weg 5 und 7 insgesamt zu erwartende Mehrbelastung gering sei.