b) Die Beschwerdeführenden rügen, der H.________weg sei für die Mehrbelastung durch den Verkehr der künftigen Eigentümer der geplanten Bauten (hier umstrittenes Einfamilienhaus auf der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. E.________ sowie Mehrfamilienhaus auf der Nachbarsparzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. F.________) nicht ausreichend. Die Erschliessung sei damit ungenügend. In der Stellungnahme vom 3. Januar 2016 führen sie zudem aus, der H.________weg werde von Schulkindern rege benutzt und bei einem Bauvorhaben dieser Dimension sei mit entsprechendem Bauverkehr zu rechnen. Der H.________weg sei nicht konzipiert für ein Bauvorhaben dieser Grösse.