b) Das publizierte Baugesuch und die Baubewilligung vom 7. August 2015 enthalten unterschiedliche Strassenbezeichnungen. Der in der Baubewilligung benutzte Strassenname (H.________weg) existierte zum Zeitpunkt der Baubewilligung aber noch gar nicht. Der Gemeinderatsbeschluss zur Neubenennung erfolgte erst am 7. September 2015. Aus diesem Umstand können die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. So war der Standort des Bauvorhabens seit der Publikation klar festgelegt. Sowohl im publizierten Baugesuch als auch in der Baubewilligung wurde die korrekte Parzellennummer aufgeführt (Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. E.________);