Die Gemeinde hält in der Stellungnahme vom 5. November 2015 fest, das Bauvorhaben sei unter dem Standort "G.________weg, I.________" publiziert worden. Während des Baubewilligungsverfahrens habe sich aber gezeigt, dass die Bezeichnung "H.________ 7" sinnvoller sei. Der Gemeinderat habe am 7. September 2015 den Strassennamen "H.________weg" beschlossen. Die erteilte Baubewilligung für den Neubau des Einfamilienhauses am H.________weg 7 sei somit rechtens.