d) Die Grundstücke der Beschwerdeführenden grenzen nicht unmittelbar an die Bauparzelle. Das Grundstück des Beschwerdeführers 2 liegt jedoch in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks; dazwischen befindet sich einzig die Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin 3 (angrenzend an das Grundstück des Beschwerdeführers 2) und des Beschwerdeführers 1 (angrenzend an das Grundstück der Beschwerdeführerin 3) befinden sich ebenfalls in der Nähe; sie werden zudem über dieselbe Strasse wie das Baugrundstück erschlossen. Damit weisen die 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-