3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 keine Anträge, sondern verweist einzig auf die Eingabe des Rechtsvertreters der Bauherrschaft der Nachbarparzelle im Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2015/121. Mit Stellungnahme vom 5. November 2015 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichten die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. November 2015 den Dienstbarkeitsvertrag vom 24. Februar 2015 zur Erschliessung des Vorhabens über fremden Grund ein. Mit Verfügung vom 16. November