Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. August 2015 und sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens. Zudem habe der Gemeinderat die Existenz des (neu benannten) H.________weges zu beschliessen und im Grundbuch anzumerken. Dabei machen sie geltend, die Baubewilligung sei formell fehlerhaft, da das Baugesuch als Adresse des Bauvorhabens noch den G.________weg enthalten habe, der Entscheid der Vorinstanz jedoch als Adresse des Bauvorhabens den H.________weg aufgeführt habe. Zudem bringen sie vor, die Erschliessung zum Bauvorhaben sei ungenügend.