Er ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligten Privatpersonen durch erheblichen persönlichen Aufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen haben.40 Das vorliegende Verfahren war nicht besonders aufwändig und das Verfassen der Eingaben hat dem Beschwerdegegner keinen grösseren Aufwand verursacht, als es in einem Beschwerdeverfahren üblich und zumutbar ist. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird daher abgewiesen. 39 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;