Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). Der Beschwerdegegner beantragt mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zwar eine Parteientschädigung. Die Einreichung seiner Eingaben habe ihn zeitlich stark beansprucht und er habe rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Auch nicht anwaltlich vertretenen Parteien kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Parteientschädigung zuerkannt werden. Ein solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung ausgesprochen. Er ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligten Privatpersonen durch erheblichen persönlichen Aufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen haben.40