b) Damit gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Die Ergänzungen mit zwei Auflagen sowie die Erteilung der Strassenanschlussbewilligung haben keinen Einfluss auf die Kostenverlegung, da diese von Amtes wegen erfolgt sind und von den Beschwerdeführenden nicht verlangt wurden. Sie haben damit die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV39).