a) Insgesamt ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist zu bestätigen. Zudem ist der vorinstanzliche Entscheid von Amtes wegen mit zwei Auflagen zu ergänzen und es ist die Strassenanschlussbewilligung zu erteilen. 37 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 29 N. 1. 38 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a. RA Nr. 110/2015/132 20