Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist daher weder bei der Liegenschaft am K.________ 4c noch bei sonst einer Liegenschaft in der Umgebung von übermässigen Lärmimmissionen durch die geplante Wärmepumpe auszugehen. Gemäss den Ausführungen des beco im Fachbericht vom 8. Dezember 2015 wird der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG bereits genügend Rechnung getragen, wenn die Vorsorgewerte eingehalten werden. Auch die Umplatzierung der Wärmepumpe mit anderer Ausrichtung der Entlüftung – wie dies von den Beschwerdeführenden gefordert wird – kann somit der Ansicht der Fachstelle folgend nicht verlangt werden.